Von einer blossen Notlösung kann nicht die Rede sein. Nach Wissen der Fachrichter des SKE darf von einer vergleichbaren Lebensdauer wie bei einer konventionell verlegten Leitung ausgegangen werden. Die Wahl der Massnahme liegt aber, wie gesagt, beim sanierungs- und zahlungspflichtigen Eigentümer der Leitung, hier also dem Beschwerdeführer.