Die Anschlussgebühr ist das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete Möglichkeit, das kommunale Leitungsnetz zu benutzen. Mit dieser wird der Einkauf in das Infrastrukturnetz abgegolten. Demgegenüber sind die periodisch zu entrichtenden Benutzungsgebühren vor allem dafür bestimmt, die -9- laufend anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten der öffentlichen Anlagen zu decken (BGE 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007, Erw. 4 und 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, Erw. 5.1). Diese Ordnung sieht auch das Reglement von Q. vor (vgl. § 30 Abs. 1 RFE und § 35 Abs. 1 RFE).