Die Länge der Leitung hängt von der Lage der Anschlusspunkte an das öffentliche Netz und der Topografie ab. Eine Entwässerung im freien Gefälle hat im Falle der Liegenschaft des Beschwerdeführers den Anschluss an die öffentliche Leitung in der C-Strasse bedingt. Sämtliche Nachbarliegenschaften haben sich anderweitig behelfen können. Es bleibt daher dabei, dass der Beschwerdeführer die Sanierungskosten der Leitung (allein) zu tragen hat.