Etwas Anderes hätte allenfalls gegolten, wenn die relativ lange Hauszuleitung einzigartig in der Gemeinde Q. wäre. Es wäre dann zu prüfen gewesen, ob die Gemeinde ihre Erschliessungspflicht in Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers erfüllt hätte. Dem ist aber nicht so, wie der gemeinsame Blick in den Leitungskatasterplan an der Verhandlung vom 5. Juni 2019 zeigte (Protokoll S. 11 f.). Es gibt diverse andere vergleichbar lange Hauszuleitungen, teils mit mehreren Anschlüssen, teils als Einzelanschluss wie beim Beschwerdeführer.