3.3.5. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der unstrittig sanierungsbedürftigen Abwasserleitung klar um eine private Hauszuleitung im Eigentum des Beschwerdeführers. -8- 3.4. 3.4.1. Hausanschlüsse sind vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern (§ 10 Abs. 1 AR). Bei einer Renovierung der öffentlichen Leitung sind die Hausanschlussleitungen auf ihren Zustand zu prüfen und bei Bedarf zu sanieren (§ 34 V EG UWR; § 15 Abs. 3 AR).