Zu einer Übernahme wäre die Gemeinde bei einem einzelnen Hausanschluss, an dem kein öffentliches Interesse besteht, auch nicht verpflichtet. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Übernahme gegeben wären, müsste die Leitung vorab saniert werden (vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007), woran sich der abtretungswillige Leitungseigentümer wiederum zu beteiligen gehabt hätte (§ 20 Abs. 3 EG UWR).