wassererschliessung hätte die Baute insgesamt nicht bewilligt werden dürfen (§ 32 Abs. 1 BauG). Dieser Aspekt musste beiden Seiten bekannt und bewusst sein – er hätte auch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufs zu weiteren Nachfragen bei seinem Rechtsvorgänger oder der Gemeinde veranlassen sollen. Auch wenn zuzugestehen (Protokoll S. 2, 5 und 10) ist, dass ein im Grundbuch eingetragenes Durchleitungsrecht die Information leichter zugänglich gemacht hätte. Es ist im Übrigen notorisch, dass bei älteren Liegenschaften die Werkleitungen – nicht selten über private Drittgrundstücke – regelmässig nicht förmlich rechtlich fundiert wurden (Protokoll S. 9).