Die Frage, wer die Leitung dereinst erstellt hat, konnte nicht beantwortet werden. Da sie nur der Liegenschaft des Beschwerdeführers dient, ist davon auszugehen, dass sie 1964 zusammen mit dem Haus gebaut wurde (Protokoll S. 2 und S. 9). Die F-Strasse (Parzelle bbb) ist eine öffentliche Strasse im Eigentum der Einwohnergemeinde Q.. Auf dem Grundstück ist kein Durchleitungsrecht zugunsten der Parzelle aaa eingetragen. Das ist allerdings nicht ungewöhnlich, wird doch in öffentlichen Strassen regelmässig auf die Errichtung von Servituten verzichtet. Zudem erforderte nicht nur die Erstellung des Hochbaus, sondern auch jene der Leitung eine Baubewilligung.