3.3.2. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers wird über eine ca. 46 m lange Abwasserleitung, welche zur unterhalb des Grundstücks durchführenden F-Strasse und in dieser weiter bis zum Anschlussschacht der öffentlichen Leitung in der C-Strasse verläuft, entwässert. Es werden keine weiteren Bauten über diese Leitung entwässert; sie dient einzig der Liegenschaft des Beschwerdeführers (Protokoll S. 9, vgl. Leitungskatasterplan).