Das Abwasserreglement der Gemeinde Q. (AR, als Teil des "Reglements" von der Gemeindeversammlung am 27. November 2009 beschlossen), bestimmt, dass Abwasseranlagen in einem Gebäude sowie die Leitungen vom Gebäude bis zur öffentlichen Kanalisation (Hausanschluss) im Eigentum des Grundeigentümers sind (§ 10 Abs. 1 AR). Der Gemeinderat kann Hausanschlüsse, die in einer öffentlichen Strasse liegen, auf Kosten des Grundeigentümers erstellen lassen (§ 10 Abs, 2 AR). Allenfalls erforderliche Dienstbarkeiten für Hausanschlüsse sind vor Baubeginn zu regeln und im Grundbuch einzutragen (§ 10 Abs. 4 AR).