2. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, wer die Kosten für die Sanierung der Hausanschlussleitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zu tragen hat. Dass saniert werden muss, wird nicht bestritten (Protokoll S. 6). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde vom 10. Dezember 2017), die Hauszuleitung sowie deren Wartung seien mit den bezahlten Abwassergebühren abgegolten worden, analog den Anschlüssen von Wasser, Elektrizität, Telefon, Gas und Internet. -5-