1.4. Beschwerdeberechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 verlangt vom Beschwerdeführer die Instandsetzung seines Hausanschlusses auf eigene Kosten. Er wird dadurch belastet und ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2017 wurde sodann fristgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.