Das rechtfertigt sich vorliegend, weil beide Parteien bereits klar Position bezogen haben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung des Einspracheverfahrens wäre unter diesen Umständen als prozessualer Leerlauf zu werten. Es ist daher praxisgemäss ausnahmsweise darauf zu verzichten. Dem wurde seitens der Parteien auch an der Verhandlung vom 5. Juni 2019 nicht widersprochen (Protokoll, S. 5 f.)