1.3. Verfügungen, mit welchen der Gemeinderat Massnahmen zur Einhaltung der Gewässerschutzvorgaben anordnet, sind grundsätzlich mit Beschwerde beim BVU anfechtbar (§ 62 Abs. 2 V EG UWR in Verbindung mit § 57 V EG UWR). Darin enthaltene Kostenstreitigkeiten sind aber abzuspalten und dem dafür zuständigen SKE zu überweisen. In Abweichung zu den übrigen "normalen" Abgabestreitigkeiten (vgl. Erw. 1.1.) hat das Gericht in diesem Fall also keinen Einspracheentscheid, sondern die ursprüngliche Verfügung des Gemeinderats zu beurteilen. Das rechtfertigt sich vorliegend, weil beide Parteien bereits klar Position bezogen haben.