Schutz von Umwelt und Gewässer [V EG UWR; SAR 781.211] vom 14. Mai 2008). Verursachen die angeordneten Massnahmen Kosten (z.B. bei der Sanierung einer Leitung) und ist strittig, wer diese zu tragen hat, fällt der Streit – analog der Beiträge an eine öffentliche Leitung - in die Zuständigkeit des SKE.