1.2. Im vorliegenden Streit geht es nach den Angaben in der angefochtenen Verfügung um die Kosten der Sanierung einer Privatleitung. In Bezug auf bestehende Privatanlagen hat die Gemeinde von Gesetzes wegen die Einhaltung der Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts zu überprüfen und bei Bedarf Massnahmen anzuordnen (§ 61 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den -4-