Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden (§ 35 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Streitigkeiten über Erschliessungsabgaben fallen umfassend in die Zuständigkeit des SKE.