1. 1.1. Die Abwassererschliessung und deren Aufrechterhaltung sind öffentlichrechtliche Pflichten (vgl. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993), für die Abgaben erhoben werden können bzw. müssen (§ 34 Abs. 2 BauG). Verfügungen betreffend Abgaben an Erschliessungsanlagen können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Einsprache beim verfügenden Organ angefochten werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden (§ 35 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG;