Das SKE eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren. Der Präsident des SKE wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 an die Verfahrensbeteiligten. Nach den Akten sei zu schliessen, dass nur die Kostentragung der Leitungssanierung bzw. die Verantwortlichkeit für die Leitung umstritten sei, nicht aber die Sanierungspflicht als solche. Die Überweisung der Sache ans SKE sei daher zu Recht erfolgt. Vorfrageweise werde das Eigentum an der Leitung zu klären sein. Er räumte den Parteien Frist ein, um sich zur prozessualen Würdigung zu äussern, und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.