2. Die Prüfung ca. alle 10 bis 15 Jahre soll von der Gemeinde übernommen werden." A.3. Das BVU eröffnete daraufhin das Geschäft Nr. BVURA.17.910 und führte den üblichen Schriftenwechsel durch. Der Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 15. Januar 2018 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. A.4. Nach einlässlicherer Klärung der Rechtslage überwies das BVU die Beschwerde am 14. September 2018 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). B. -3-