Einer der Verfügungsempfänger war A., Eigentümer der überbauten Parzelle aaa, welche zwischen der G-Strasse und der F-Strasse liegt. Er wurde aufgefordert, die private Hausanschlussleitung zwischen Es14 und Es14.0 innert eines Jahres nach Rechtskraft der Verfügung zu sanieren. Weiter wurde ihm empfohlen, den Anschluss danach alle 10 bis 15 Jahre prüfen zu lassen. A.3. Gegen diese Verfügung erhob A. der Rechtmittelbelehrung folgend am 10. Dezember 2017 Beschwerde beim BVU. Die Anträge lauten: "1. Die Gemeinde soll den beschädigten Kanalisationsanschluss auf eigene Kosten ersetzen.