Es liegt nun am Gemeinderat zu entscheiden, ob, und wenn ja, wie er weiter vorgehen will. Die Möglichkeiten wurden ihm im Schreiben des SKE vom 10. April 2018 aufgezeigt. 4. 4.1. Für die Überweisung werden keine Kosten erhoben (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). 4.2. Ein Parteikostenersatz für den Vertreter der Beschwerdeführerin fällt mangels Rechtsgrundlage ausser Betracht. § 32 VRPG ist auf Überweisungsverfahren, wo es keine unterliegende bzw. obsiegende Partei gibt, nicht anwendbar (Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2010.149 vom 29. November 2010, Erw. 4.3). -5-