Auf eine Überweisung der Streitsache könnte nach der Praxis des Gerichts ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Parteistandpunkte beidseits gemacht wären und sich die Nachholung des Einspracheverfahrens als blosser prozessualer Leerlauf erwiese. Dem ist vorliegend jedoch nicht so. Der Gemeinderat Q. hat sich bisher nicht geäussert. Die materiellen und prozessualen Probleme des vorliegenden Streits wurden ihm aufgezeigt. Er hat die damit zusammenhängenden Fragen nicht beantwortet. Es bleibt daher einzig eine Überweisung. Es liegt nun am Gemeinderat zu entscheiden, ob, und wenn ja, wie er weiter vorgehen will.