2.6. Aus den Stellungnahmen der Parteien ergibt sich keine Übereinstimmung zum weiteren Vorgehen. Es ist daher gestützt auf die Akten förmlich darüber zu entscheiden (vorne Erw. 2.3.). 3. 3.1. Gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz [BauG]; SAR 713.100 kann gegen Abgabeverfügungen innert 30 Tagen Einsprache beim verfügenden Organ (vorliegend beim Gemeinderat) geführt werden. Einspracheentscheide können danach, wiederum innert 30 Tagen, mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VRPG).