Auf telefonische Rückfrage des Präsidenten vom 20. April 2018 bestätigte der Bauverwalter, dass von der Gemeinde Q. keine weitere Eingabe zum Schreiben vom 10. April 2018 erfolgen werde. 2.5. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Stellung. An den Leitungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin seien keine Sanierungen vorgenommen worden. Zudem gebe es weder eine öffentlichrechtliche noch eine privatrechtliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Kostenauferlegung. Im Grundbuch seien auf der Parzelle bbb sodann keine Durchleitungsrechte eingetragen. -4-