2.4. Der Bauverwalter Q. liess sich mit Eingabe vom 19. April 2018 vernehmen. Er führte aus, wie es zur Klausel in der Baubewilligung betreffend die Kostenbeteiligung an der Sanierung der D-Bach-Leitung gekommen sei. Es irritiere, dass diese heute in Frage gestellt werde, nachdem die Baubewilligung nicht angefochten worden sei. Die Fragen zur Klärung der Zuständigkeit des Gerichts, insbesondere die aufgeworfenen prozessualen Fragen und jene nach einer Rechtsgrundlage für die Kostenauferlegung liess er unbeantwortet.