2.3. Mit Schreiben vom 10. April 2018 an die Verfahrensbeteiligten führte der Präsident aus, die Streitsache bewege sich im Spannungsfeld zwischen privatem und öffentlichem Recht. Strittig sei, wer die Leitungsverlegungskosten letztlich zu übernehmen habe. Soweit dieser Entscheid im öffentlichen Recht gründe, wäre dies vom SKE zu beurteilen. Stützten sich die Parteien aber auf Zivilrechtsvorschriften, wäre die Streitsache dem Zivilrichter vorzulegen. Er ersuchte die Parteien, weitere materielle und prozessuale Vorfragen zu beantworten.