3. Subeventualiter sei die Gemeinde Q. aufzufordern, eine formelle Verfügung betreffen Tragung der Kosten für die Verlegung der Rohrleitung D-Bach, F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) zu erlassen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. 2.1. Der Rechtsdienst des Regierungsrats überwies das Begehren am 19. Februar 2018 zuständigkeitshalber der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Diese überwies den Fall am 22. Februar 2018 nach vorgängiger Rücksprache weiter an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). -3-