"1. Es sei die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdeführerin von jeglicher Kostentragung für die Verlegung der Rohrleitung D-Bach, F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) zu befreien. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, im Sinne der Erwägungen des Regierungsrats eine neue Verfügung zu erlassen.