1.2. Die A. GmbH erhob am 22. Dezember 2017 Einsprache gegen die ihr auferlegten Sanierungskosten und verlangte eine Verfügung. Der Bauverwalter wies das Begehren mit Schreiben vom 10. Januar 2018 ab. Die Kostenbeteiligung ergebe sich aus der Baubewilligung vom 1. Juni 2015, welche nicht angefochten worden sei. Es brauche keine weitere Verfügung. 1.3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess die A. GmbH beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde gegen "die Verfügung über die Sanierung Rohrleitung D-Bach F-Weg, G-Weg und Parzelle Nr. aaa (neu Nr. bbb) vom 10. Januar 2018" erheben. Die Anträge lauten: