3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 576.00, sind von den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung zu tragen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 250.00 haben sie noch Fr. 326.00 zu bezahlen. - 20 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchstellende - Gesuchsgegnerin Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde