Der im vorausgehenden Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet, soweit er nicht bereits konsumiert wurde. 6.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verlegt. Da die Gemeinde Q. nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 4-DV.2017.1 wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 28. November 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.