5. Der Gemeinderat hat die Kosten gleichmässig, d.h. zu je einem Drittel auf die Eigentümer der drei angeschlossenen Liegenschaften verteilt. Die Gesuchstellenden haben sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls nicht, wie die Unterhaltskosten auf die Nutzer der gemeinsamen Leitung zu verteilen sind. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen (Protokoll S. 4 [4-DV.2017.1]). Die beiden übrigen Betroffenen - 19 - – G. und E. – haben ihre Anteile akzeptiert bzw. den Einspracheentscheid des Gemeinderats rechtskräftig werden lassen.