Das aWR enthielt konkrete Anweisungen, wie eine Leitung zu verlegen und welches Material zu verwenden sei. Zudem durften die Arbeiten nur von dazu Berechtigten ausgeführt werden (vgl. §§ 9-11 aWR). Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass die Qualität der Leitungen besser gewesen wäre, wenn die Arbeiten von den Gesuchstellenden veranlasst worden wären. Wie sie selber ausführen, hat es zeitgleich an weiteren Hauszuleitungen – welche wohl einst direkt an die alte Gemeindeleitung angeschlossen waren – ebenfalls Brüche gegeben. Nach Ablauf von 25 Jahren können allerdings ohnehin keine Mängelrügen mehr erhoben werden.