An der Verhandlung vom 30. August 2017 wurde gesagt, die Hauszuleitungen hätten aufgrund des damals verwendeten Materials eine deutlich kürzere Lebensdauer gehabt (Protokoll S. 2 [4- DV.2017.1]). Dass der Strassenverkehr die strassenunterquerenden Leitungsabschnitte zusätzlich belastet, wie von den Gesuchstellenden angeführt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dafür spricht auch, dass der ältere, ausserhalb der Strasse liegende Teil der Privatleitung bisher schadlos geblieben ist.