3.9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es sich beim strittigen strassenquerenden Leitungsabschnitt um einen Teil der privaten Hauszuleitung handelt, für welche nach den kommunalen Reglementen (alt und neu) die Leitungsnutzer aufzukommen haben. Die Gemeinde hat die Hauzuleitung weder je übernommen, noch hat sie durch ihr Handeln (Leitungsverlegung, Reparatur) an der geltenden Haftungsordnung etwas verändert.