3.8. Der Umstand, dass keine Durchleitungsrechte im Grundbuch eingetragen sind, ändert ebenfalls nichts am Ergebnis. Gemäss Art. 691 ZGB müssen nämlich allfällige nachbarrechtliche Durchleitungsrechte nicht zwingend im Grundbuch eingetragen werden, d.h. der Eintrag ist nicht konstitutiv. Aus dem fehlenden Grundbucheintrag solcher Rechte ergibt sich nicht, dass eine Leitung der Gemeinde gehören muss (Bundesgerichtsentscheid 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 Erw. 5.3 mit Hinweis auf das Urteil 5C.278/2001 vom 13. Februar 2002 Erw. 4c).