Hätte die Gemeinde die Leitung übernommen, wäre sie ins Generelle Wasserprojekt (GWP) der Gemeinde Q. vom 29. Juni 2012 einzutragen gewesen. Das GWP enthält alle öffentlichen Leitungen. Weder der strassenquerende noch der von den Gesuchstellenden selber verlegte Leitungsabschnitt ist im GWP enthalten, wie die Parteien an der Verhandlung vom 4. Juli 2018 feststellten (Protokoll S. 6). Auch das bestätigt das Ergebnis, dass die im 2015 gebrochene Leitung eine Hauszuleitung ist. Eine Übernahme des Leitungsabschnitts durch die Gemeinde hat demnach zusammenfassend nicht stattgefunden.