Der gleichzeitig in Auftrag gegebene Ersatz des Leitungsabschnitts unter der C.-Strasse war nach heutiger Einschätzung des Gemeinderats nicht zwingend für die Wiederherstellung der Wasserversorgung. Da auch keine Zustimmung der Leitungseigentümer vorlag, bezahlte die Wasserversorgung Q. ausnahmsweise den Leitungsersatz (Einspracheentscheid S. 4 f. [4-DV.2017.1]). Sie übernahm damit lediglich die finanziellen Folgen ihres voreiligen Vorgehens, nicht aber das Eigentum am Leitungsabschnitt. Den an die Leitung angeschlossenen Grundeigentümern entstand daraus kein Nachteil. Der schadenanfälligste Leitungsabschnitt wurde verbessert, ohne dass sie sich an den Kosten beteiligen mussten.