Es stellt sich einzig die Frage, ob die Kostenübernahme für den Ersatz des strittigen Leitungsabschnitts anlässlich der Reparatur im 2015 als konkludente Übernahme aufgefasst werden könnte. Dafür besteht aber kein Anlass, weil § 21 WR die Gemeinde verpflichtet, Schäden an Hausanschlüssen (inklusive Anschluss-T an die Hauptleitung, Absperrschieber, Leitungsrohre) reparieren zu lassen. Dieselbe Bestimmung ermächtigt die Wasserversorgung Q. darüber hinaus, je nach Zustand der Leitung den Ersatz des Hausanschlusses zu verlangen. Die jeweiligen Kosten (Reparatur und Ersatz) gehen zu Lasten der Anschlussberechtigten.