Der von ihnen erstellte Schieber trennte zwei Hausanschlüsse. Das bestätigt auch der Umstand, dass nicht die Wasserkasse, sondern die Gesuchstellenden selber den Anschluss an die bestehende Leitung in der Parzelle ddd bezahlt haben (vgl. § 9 Abs. 2 altWR), was unstrittig ist (Protokoll S. 7). Der alte Hausanschluss wurde bei der Verlegung der Hauptleitung 1990 aufgegeben. Die drei Liegenschaften A./B., G. und E. sind seither über die Leitung A./B. via das 1990 erstellte strassenquerende Leitungsstück und den ebenfalls damals eingebauten Absperrschieber an die Hauptleitung angehängt.