Solche nachträglichen Einbauten von fehlenden Absperrschiebern anlässlich von Reparaturen, Strassen- oder Umgebungsarbeiten sieht das aktuelle WR ausdrücklich vor (§ 22 Abs. 3 WR). Der Entscheid, ob und wo es Schieber - 16 - braucht, oblag aber auch unter dem altWR der Gemeinde. Anders als nach dem heutigen Reglement hat sie damals die Kosten der Nachrüstung aber übernommen.