An der Verhandlung vom 4. Juli 2018 wurde sodann ausgeführt, dass früher beim Anschluss der Hauszuleitungen an die Hauptleitung noch nicht standardmässig Schieber installiert wurden. So habe auch die alte Zuleitung von der Parzelle ddd über keinen Schieber bei der Hauptleitung verfügt. Der Anbohrschieber der Gesuchstellenden beim Anschluss ihrer Leitung 1984/85 an das leere T-Stück habe es erstmals ermöglicht, die Wasserversorgung zur Liegenschaft im Notfall zu unterbrechen (Protokoll S. 10 und 12).