3.6. 3.6.1. Die Gesuchstellenden gehen aufgrund der Ausführungen an der Verhandlung vom 30. August 2017 davon aus, dass ein Schieber die Grenze zwischen öffentlicher und privater Leitung markiere. Sie argumentieren, beim Anschluss ihrer Leitung an die alte Leitung in der Parzelle ddd sei ein Anbohrschieber eingebaut worden. Dieser habe die Privatleitung von der bis in die Parzelle ddd reichenden öffentlichen Leitung abgegrenzt. Der Schieber sei im Rahmen der Sanierungsarbeiten ohne ihre Zustimmung von der Gemeinde in das nordseitige Trottoir verlegt und damit der strittige Leitungsabschnitt zur Privatleitung gemacht worden.