Da die Gemeinde bzw. die Wasserversorgung Q. für das Funktionieren des Versorgungsnetzes verantwortlich ist, stehen ihr Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse auch betreffend die Hauszuleitungen zu. Die Bezeichnung der Hauszuleitungen als privat vermittelt daher keine vergleichbare Position mit den sonst im Privatrecht üblichen Eigentumsrechten, mindestens solange diese Leitungen in Betrieb sind, also unter Druck stehen. Es geht in erster Linie um eine Art "Haftungsabgrenzung". Die Angeschlossenen haben kaum Mitbestimmungsmöglichkeiten, sind aber dennoch zahlungspflichtig, weil die Hauszuleitungen nur ihnen – den einzelnen Wasserbezügern – und nicht der Allgemeinheit dienen.