Im Zuge der Erneuerung von Hauptleitungen kann der Gemeinderat für die im öffentlichen Grund liegenden Hausanschlüsse einen Neuanschluss mit Kostenfolge an den Eigentümer verfügen (§ 20 Abs. 2 WR). Bei Stilllegung oder Abbruch von Gebäuden muss die Hauszuleitung auf Kosten des Grundeigentümers bei der Hauptleitung abgetrennt werden (§ 23 WR). Das WR trat am 6. Januar 2009 in Kraft.