Pflichten im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages zu regeln, der im Grundbuch einzutragen ist (§ 19 Abs. 4 WR). Der Hausanschluss bis und mit Anschluss-T an die Hauptleitung inklusive Absperrschieber sowie das Leitungsrohr werden auf Kosten des Anschliessenden erstellt. Der Hausanschluss bleibt im Eigentum des Anzuschliessenden und ist von diesem zu unterhalten (§ 20 Abs. 1 WR). Die Unterhaltskosten für den Hausanschluss gehen zu Lasten des anzuschliessenden Grundeigentümers. Kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist die Wasserversorgung berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Unterhaltsarbeiten ausführen zu lassen.