Bei vollständigem Ersatz alter Leitungen hatte der Grundeigentümer die Kosten für die ersten 30 m zu übernehmen, den darüber hinaus gehenden Abschnitt übernahm die Wasserkasse (§ 10 Abs. 2 altWR). Die Wasserabonnenten hatten den Anschluss weiterer Bezüger an ihre Hauszuleitung gegen einen Beitrag zu gestatten, sofern das Kaliber gross genug war. Die Leitungen ausserhalb der Gebäude waren in einen Plan einzuzeichnen - 13 - (§ 10 Abs. 3-5 altWR). Der Gemeinderat hatte das Recht, Hauszuleitungen untersuchen und allfällige Mängel auf Kosten der betroffenen Abonnenten beseitigen zu lassen (§ 6 altWR).