3.4.2. Bei Erstellung der Wasserleitung zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden in den Jahren 1984/85 war noch das altWR von 1950 in Kraft. Gemäss diesem waren Hauszuleitungen (minimal 30 mm Gussröhren) vom Wasserabonnenten zu bezahlen (§ 9 Abs. 1 altWR) und vom Haus- oder Grundstückbesitzer zu unterhalten (§ 10 altWR). Der Anschluss an die Hauptleitung wurde von der Wasserkasse bezahlt (§ 9 Abs. 1 und 2 altWR). Bei vollständigem Ersatz alter Leitungen hatte der Grundeigentümer die Kosten für die ersten 30 m zu übernehmen, den darüber hinaus gehenden Abschnitt übernahm die Wasserkasse (§ 10 Abs. 2 altWR).