, 5306 Ziff. 2.1.2.2). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu. Die Gemeinden dürfen daher im Rahmen ihrer kantonalen Zuständigkeit Wasserreglemente mit von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen (Bundesgerichtsentscheid 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00116 vom 13. Juli 2016, Erw. 2.1 f.). Von dieser Möglichkeit hat auch die Gemeinde Q. Gebrauch gemacht (vgl. nachstehende Erw. 3.4.2. und 3.4.3.).